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Factsheets Wet inburgering nieuwkomers (WIN)

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Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Ziel und Hintergrund des WIN
  3. Zielgruppe
  4. Anmeldung und (zeitweilige) Befreiung
  5. Eingliederungsprüfung
  6. Schulungsteil des Integrationsprogramms
  7. Weitere Bestandteile des Integrationsprogramms
  8. Weiterführung und Abschluss mit Zertifikat
  9. Einbürgerungstest
  10. Handhabung, Sanktionen und Bußgelder
  11. Arbeitstätigkeit und Eingliederung
  12. Zukünftige freie Kurswahl
  13. Finanzierung
  14. Unterstützungsstruktur

1              Einleitung

Seit 30. September 1998 ist in den Niederlanden das Gesetz zur Eingliederung von Neuzuwanderern (WIN) in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes ist jeder Neuzuwanderer verpflichtet, sich zu einer Eingliederungsprüfung anzumelden. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob der Neuzuwanderer ein Integrationsprogramm absolvieren muss. Er kann zur Teilnahme an einem solchen Programm gezwungen werden. Das Programm umfasst Niederländisch­unterricht sowie gesellschaftliche und berufliche Orientierung.

Außerdem werden die Neuzuwanderer sozial betreut und während der Absolvierung des Programms begleitet. Ferner sieht das WIN die Weiterführung zu Arbeitsagenturen und zu weiteren Schulungen vor. Im Folgenden wird die Integrationspolitik für Neuzuwanderer erläutert.

2              Ziel und Hintergrund des Gesetzes über die Eingliederung von Neuzuwanderern (WIN)

Ziel der niederländischen Integrationspolitik ist es, die Neuzuwanderer zur Selbsthilfe zu befähigen. Sie sollen an der niederländischen Gesellschaft möglichst schnell selbständig partizipieren können. Nach der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung findet umgehend ein Gespräch statt, in dem die Neuzuwanderer auf das, was sie in den Niederlanden erwartet, vorbereitet werden. Frühzeitige Bemühungen um Neuzuwanderer verhindern, dass neue Problemgruppen entstehen. Daher enthält das WIN Verpflichtungen und Vorschriften, die dazu führen sollen, dass

  • alle Neuzuwanderer, die unter das WIN fallen, in die Gesellschaft integriert werden
  • Neuzuwanderern ein maßgeschneidertes
  • hochwertiges Integrationsprogramm angeboten wird
  • Neuzuwanderer optimal von diesem Angebot Gebrauch machen
  • Gemeinden die Möglichkeit haben, Maßarbeit zu leisten
  • die schnelle Weiterführung der Neuzuwanderer zu weiter­en Schulungen und zum Arbeitsmarkt erfolgt.

Das WIN stützt sich auf die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von Neuzuwanderern und baut auf den 1996 eingeführten Regelungen auf, die den freiwilligen Abschluss von Eingliederungsverträgen vorsahen. Jetzt wurde beschlossen, die Integrationspolitik durch gesetzliche Auflagen für sowohl Neuzuwanderer als auch Gemeinden zu verschärfen. Die Gemeinde, in der sich ein Neuzuwanderer niederlässt, ist für die Umsetzung der Integrationspolitik verantwortlich. Der Neuzuwanderer ist ver­pflichtet, sich für die Eingliederungsprüfung anzumelden und an dem mit ihm vereinbarten Integrationsprogramm teilzunehmen.

3              Zielgruppe

Jeder Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung (VBT), ob asylberechtigter oder anderer Ausländer, kommt im Prinzip für die Teilnahme am Integrationsprogramm im Rahmen des WIN in Betracht. Ausgeschlossen sind diejenigen, die wegen eines Arbeitsverhältnisses oder als freiberuflich Tätige in die Niederlande kommen (Artikel 1, Absatz 2 a und b) oder die sich zu einem bestimmten Zweck zeitweilig hier aufhalten (Regelung für Ausländer, die sich zu einem bestimmten Zweck zeitweilig in den Niederländen aufhalten, Stcrt. 1998, 185). Das Gesetz gilt auch für Neuzuwanderer mit niederländischer Staatsbürgerschaft, die außerhalb der Niederlande geboren sind. Aufgrund der Verordnung über Ausbildungsanforderungen an niederländische Neuzuwanderer (Stb. 1998, 408) können diejenigen, die diese Ausbildungsanforderungen erfüllen, eine Befreiung von der Anmeldungspflicht für die Eingliederungsprüfung beantragen. Am Integrationsprogramm können auch 16- und 17-Jährige teilnehmen, falls diese nicht mehr vollständig schulpflichtig sind und nicht in das reguläre Schulsystem aufgenommen werden können.

Übersicht zur Eingliederung

4              Anmeldung und (zeitweilige) Befreiung

Ein Neuzuwanderer mit niederländischer Staatsbürgerschaft ist verpflichtet, sich binnen sechs Wochen nach der Eintragung ins Personenstandsregister (GBA) bei der Gemeinde zur Eingliederungsprüfung anzumelden. Ein Neuzuwanderer mit einer anderen Staatsangehörigkeit ist verpflichtet, sich binnen 6 Wochen nach Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung oder - falls er sich in einem Aufnahmeheim oder im Rahmen eines so genannten Selbstversorgungs-Arrangements (ZZA) bei Verwandten oder Freunden aufhält - binnen 6 Wochen nach Eintragung in der Gemeinde, in der er untergebracht ist, zur Eingliederungsprüfung anzumelden. Während dieser Frist kann auch eine zeitweilige oder permanente Befreiung beantragt werden. Eine Befreiung kann beantragt werden, wenn der Neuzuwanderer aus körperlichen, psychischen oder anderen triftigen Gründen nicht imstande ist, vorläufig oder überhaupt an einem Integrationsprogramm teilzunehmen. Neuzuwanderer mit niederländischer Staatsbürgerschaft kommen für eine permanente Befreiung dann in Frage, wenn sie bestimmte Ausbildungs­anforderungen erfüllen. Die Gemeinde entscheidet über eine Verlängerung der Befreiung. Eine zeitweilige Befreiung wird für höchstens 1 Jahr gewährt und kann danach auf Antrag des Neuzuwanderers verlängert werden. Bevor für einen Neuzuwanderer das persönliche Integrationsprogramm festgelegt wird, findet eine Eingliederungsprüfung statt, bei der die Notwendigkeit und die Zusammenstellung eines solchen Programms festgestellt wird. Dabei finden bereits vorhandene Kenntnisse des Neuzuwanderers, seine Vorbildung und seine Arbeitserfahrungen Berücksichtigung. In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Bestandteile des Integrationsprogramms erläutert.

5              Eingliederungsprüfung

Nachdem sich der Neuzuwanderer angemeldet hat, beginnt die Eingliederungsprüfung. Sie darf nicht länger als vier Monate dauern, weil sich der Neuzuwanderer binnen vier Monaten nach der Anmeldung bei einer Bildungseinrichtung einschreiben muss. Ziel der Eingliederungsprüfung ist festzustellen, wie groß für den Neuzuwanderer die Gefahr einer sozialen Benachteiligung ist und welche Bestandteile des Eingliederungsprogramms er daher absolvieren muss. Zur Eingliederungsprüfung gehört mindestens Folgendes:

  • Beurteilung des Anmeldeformulars
  • Einführungsgespräch mit einer Erläuterung der Eingliederungsprüfung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Lernfertigkeiten, u.a. der niederländischen Sprachekenntnisse und der Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft
  • Abschlussgespräch, bei dem das für den jeweiligen Neuzuwanderer erwünschte Integrationsprogramm besprochen wird, insbesondere die Endziele sowie seine Rechte und Pflichten.

Damit das Anfangsniveau und das für den Neuzuwanderers anzustrebende Endziel bestimmt werden können, ist die Erfassung seiner Vorbildung und seiner Arbeitserfahrungen wichtig. Dabei geht es sowohl um die in den Niederlanden genossene Ausbildung und die hier gesammelten Arbeitserfahrungen - beispielsweise beim Beschäftigungsprogramm in einem Asylbewerber­zentrum - als auch um die Ausbildung und die Arbeitserfahrungen aus seinem Heimatland oder anderen Ländern. Eventuell ist eine Gleichwertigkeits­feststellung internationaler Ausbildungsabschlüsse (IDW) notwendig (Artikel 7.4.7. WEB).

Die Bildungseinrichtung und das Zentrum für Arbeit und Einkommen (CWI) werden in die Eingliederungsprüfung einbezogen. Auf diese Weise können bereits während des Integrationsprogramms die persönlichen Chancen in den Niederlanden auf Weiter­bildung und Arbeitsmarktteilnahme verbessert werden. Die Prüfung wird mit einem Bescheid der Gemeinde über das vom Neuzuwanderer zu absolvierende Programm abgeschlossen. Darin wird auch eine vollständige oder teilweise Befreiung von Teilen des Kursprogramms vermerkt. Nicht jeder, der eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhält, wird letztendlich in den Niederlanden bleiben dürfen. Die Genehmigung kann eingezogen bzw. nicht in eine Dauer­aufenthalts­genehmigung umgewandelt werden. Der für die Prüfung zuständige Beamte hat den Neuzuwanderer über diese Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.

6              Schulungsteil des Integrationsprogramms

Der Neuzuwanderer hat sich binnen 4 Monaten nach der Anmeldung zur Eingliederungsprüfung bei einer der Bildungseinrichtungen einzuschreiben, mit denen die Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen hat. Er schließt mit dieser Einrichtung einen Schulungsvertrag. Damit kann die Schulung beginnen. Das Programm umfasst einen Niederländischkurs (NT2), einen Kurs gesellschaftliche Orientierung (MO) und einen Kurs berufliche Orientierung (BO). Die Schulung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung der Bestandteile NT2 (Verstehen, Sprechen, Lesen und Schreiben) und MO findet spätestens 12 Monate nach der Einschreibung bei der Bildungseinrichtung statt. Aufgrund dieser Prüfung stellt die Bildungseinrichtung eine Bescheinigung darüber aus, auf welchem Niveau der Neuzuwanderer die Teile des Schulungsprogramms, an denen er teilgenommen hat, beherrscht.

7              Weitere Bestandteile des Integrationsprogramms

Während der Schulung wird der Neuzuwanderer außerdem begleitet und sozial betreut. Die Begeleitung während Integrationsprogramms ist für eine erfolgreiche Integration entscheidend. Der Begleiter, der für den Neuzuwanderer von der Anmeldung bis zur Weiterführung zuständig ist, hilft ihm bei eventuellen Problemen, motiviert ihn und informiert ihn über das Aufenthaltsverfahren. Falls die VBT (für Asylberechtigte oder reguläre Zuwanderer) nicht verlängert oder eingezogen wird, ist der Betreffende zu informieren und an die Instanzen zu verweisen, die über die Rückkehr ins Heimatland Instruktionen und Auskünfte erteilen. Grundlage der Programmbegleitung ist ein persönlicher Plan für die Dauer des gesamten Integrationsprogramms. Der Begleiter sorgt auf diese Weise dafür, dass der Plan auf den Einzelnen maßgerecht zugeschnitten ist. Der Plan wird nach der Eingliederungsprüfung aufgestellt. In ihn werden sowohl die während der Einbürgerungsprüfung festgestellten Kenntnisse und Fertigkeiten als auch die zum Erreichen des Endziels erforderlichen Mittel aufgenommen. Außerdem werden im Plan zwischenzeitlicher Evaluierungsgespräche vereinbart. Die Evaluierungsgespräche dienen dazu, die im Begleitungszeitraum erzielten Fortschritte festzuhalten und den Neuzuwanderer erforderlichenfalls zu motivieren. Die Bildungseinrichtung hat die Gemeinde regelmäßig über die Entwicklung des Neuzuwanderers zu informieren.

Dazu ist ein ordnungsgemäßes Registrier- und Kontrollsystem  erforderlich. Fester Bestandteil des Integrationsprogramms ist auch eine auf die Bedürfnisse des Neuzuwanderers zugeschnittene Sozialbetreuung. Sie besteht aus einem vielseitigen Angebot an praktischer Unterstützung im Alltagsleben. Je nachdem, wie die Gemeinde diese Programmkomponente organisiert, können dafür professionelle oder auch freiwillige Kräfte eingeschaltet werden.

8              Weiterführung und Abschluss mit Zertifikat

Der Abschluss des Integrationsprogramms findet spätestens 6 Monate nach den Abschlussprüfungen statt. Ein wichtiger Aspekt der Weiterführung ist ein Gespräch zwischen dem Neuzuwanderer und je einem Vertreter der Bildungseinrichtung und des CWI. Hieraus resultiert eine Weiterführungsempfehlung. Danach gibt die Gemeinde eine  Empfehlung für die Übernahme von Versorgungsaufgaben, für die Weiterführung zu weiteren Schulungsmaßnahmen oder für die Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt ab. Der Neuzuwanderer erhält von der Gemeinde ein Zertifikat über das von ihm absolvierte Programm und die erzielten Ergebnisse. Die Bescheinigung der Bildungseinrichtung wird dem Zertifikat als Anlage beigefügt.

9              Einbürgerungstest

Für die Einbürgerung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist ein erfolgreich abgelegter Einbürgerungstest. Anhand des Tests wird geprüft, ob der Zuwanderer über ausreichende Kenntnisse der niederländischen Gesellschaft und der niederländischen Sprache verfügt.

Nicht jeder muss diesen Test ablegen. Der Test ist nicht erforderlich, wenn der Zuwanderer eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Er besitzt ein Zertifikat gemäß Artikel 13, Abs. 2 (WIN) mit dem Vermerk, dass er das Niveau von Artikel 11, Abs. 1a oder b (WIN) erreicht hat.
  • Unter Anwendung von Artikel 5, Abs. 2 (WIN) wurde in seinem Fall beschlossen, auf ein Integrationsprogramm zu verzichten, weil aus der Eingliederungsprüfung hervorging, dass er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er durch die Teilnahme an einem Integrationsprogramm erwerben könnte, bereits in ausreichendem Umfang auf anderem Wege angeeignet hat. Darüber stellt ihm die Gemeinde einen Bescheid aus.
  • Er hat den Test gemäß Artikel 5, Abs. 4 (WIN) erfolgreich bestanden und besitzt aufgrund dessen einen Bescheid darüber, dass er kein Integrationsprogramm zu absolvieren braucht.
  • Unter Anwendung von Artikel 3, Abs. 3a (WIN) wird er aus psychischen oder physischen Gründen auf unbestimmte Zeit von der Pflicht, ein Integrationsprogramm zu absolvieren, befreit.

10            Handhabung, Sanktionen und Bußgelder

Die Gemeinde hat gemäß WIN die Erfüllung der Pflichten des Neuzuwanderers zu beaufsichtigen. Das WIN sieht Sanktionen vor, sollte der Neuzuwanderer eine der folgenden Pflichten nicht oder unzureichend erfüllen:

  • Anmeldung zur Eingliederungsprüfung (Artikel 2 WIN)
  • Teilnahme an der Eingliederungsprüfung (Artikel 4, Absatz 4 WIN)
  • Einschreibung bei einer Bildungseinrichtung (Artikel 8 WIN)
  • Teilnahme an allen Bestandteilen des für ihn festgelegten Schulungsprogramms einschließlich des Ablegens einer Prüfung (Artikel 9, Absatz 1 und Artikel 10, Absatz 3 WIN)
  • Teilnahme an den übrigen Bestandteilen des für ihn festgelegten Integrationsprogramms (Artikel 12, Absatz 1 WIN).

Kommt ein Neuzuwanderer seinen Pflichten nicht oder unzureichend nach, wird ihm die Gemeindeverwaltung meist eine Strafe auferlegen. Dabei haben die Gemeinden die Sanktionen bzw. die Bußgelder in allen Fällen gemäß dem Grad des Verschuldens, der Schwere des Verstoßes und den persönlichen Umständen des Neuzuwanderers zu bemessen

Mit der Einführung des Gesetzes Arbeit und Sozialleistungen  (WWB) zum 1. Januar 2004 und mit dem Inkrafttreten der Änderung von Art. 18, Abs. 5 des WIN am 1. Januar 2005 sind die Gemeinden in der Lage, die Höhe der Bußgelder auf ihre im Rahmen des WWB verfolgte Sanktionspolitik abzustimmen. In diesem Zusammenhang sind die Gemeinden gehalten, spätestens bis zum 1. Januar 2005 im Rahmen des WIN eine Bußgeldverordnung zu erarbeiten. Anstelle der Schaffung einer gesonderten Bußgeldverordnung kann eine Gemeinde die betreffenden Sanktionen auch in einer so genannten Abstimmungsverordnung regeln. Das niederländische Ministerium für Arbeit und Soziales hat zu diesem Thema einen Leitfaden herausgegeben. Besuchen Sie hierzu www.minszw.nl und klicken Sie dort auf Gemeindeschalter ("gemeenteloket")

11            Arbeitstätigkeit und Eingliederung.

Das Integrationsprogramm hat das Ziel, Neuzuwanderer möglichst schnell zur Selbsthilfe zu befähigen. Das heißt, Neuzuwanderer sollen möglichst schnell auf die Teilnahme am Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Um die Zuführung zum Arbeitsmarkt möglichst reibungslos verlaufen zu lassen und um dabei geeignete Unterstützung zu bieten, ist das CWI von Anfang an am Integrationsprogramm beteiligt. Das CWI erstellt nach Beendigung der Programms eine Eingliederungsempfehlung für den Neuzuwanderer, in der auf den weiteren Verlauf der Eingliederung nach Absolvierung des Programms und auf eventuell noch verbleibende Lücken in Bezug auf den Arbeitsmarkt eingegangen wird. Versuche haben gezeigt, dass Kursteilnehmer schneller Niederländisch lernen, wenn das Erlernen der Sprache mit einer Arbeitstätigkeit oder einer Berufsausbildung verbunden wird. Dies entspricht dem Ziel des WIN, Neuzuwanderer möglichst schnell zur Selbsthilfe zu befähigen. Im Rahmen des WIN ist es möglich, auf einem so genannten dualen Lernweg Arbeitstätigkeit und Eingliederung zu verbinden. Dabei kann es sich um Folgendes handeln:

  • Die Kombination eines Niederländischkurses mit einer Berufsausbildung. Solche Programme werden von Regionalen Ausbildungszentren (ROC) angeboten. Sie können im Rahmen des dualen Lernwegs um ein Praktikum oder einen Ausbildungsplatz in einem Unternehmen erweitert werden.
  • Die Kombination eines Niederländischkurses mit einer Arbeitstätigkeit. Der Sprachkurs findet dann in einem ROC oder eventuell auch im Unternehmen statt. Bei der Vermittlung der Kandidaten an Unternehmen kann das CWI eingeschaltet werden. Diese Form des dualen Lernwegs wird in manchen Fällen auch mit einer kurzen Berufsausbildung oder einer Schulung ergänzt.

Ein dualer Lernweg kann besser an die Arbeitserfahrungen und der Ausbildung des Neuzuwanderers im Heimatland anschließen. Er kann dem Wunsch vieler Neuzuwanderer entgegenkommen, den Unterhalt selbst zu verdienen. Außerdem wird so verhindert, dass Neuzuwanderer vorzeitig das Integrationsprogramm abbrechen und ungenügend vorbereitet eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt antreten. Ein Unternehmen hat die Wahl, entweder den Neuzuwanderer neben seiner Arbeit den Niederländischkurs an einem ROC absolvieren zu lassen oder im Unternehmen ein Integrationsprogramm mit der Arbeitstätigkeit zu kombinieren. In letzterem Fall muss das Unternehmen ein ROC hinzuziehen, das ein "In-House"-Integrationsprogramm anbietet, und dies mit der Wohngemeinde des Neuzuwanderers abstimmen. Ist die Gemeinde mit dem Projekt des Unternehmens einverstanden, kann sie die Kosten dieses Integrationsprogramms bei der WIN-Abrechnung mit dem Ministerium aufführen.

12             Zukünftige freie Kurswahl

In der Grundsatzvereinbarung wurde angekündigt, dass bei der Integration von Neuzuwanderern die freie Kurswahl eingeführt werden soll.

Zurzeit ist eine Gesetzesänderung in Vorbereitung, die die Verpflichtung, die Kurse nur bei den vorgeschriebenen Bildungseinrichtungen "einzukaufen", abschaffen will. Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2005 in Kraft treten. WIN und WEB sollen in Bezug auf diese Neuregelung angepasst werden. Ziel ist es, den "Einkauf" von Eingliederungskursen für Neuzuwanderer mit derjenigen Regelung gleichzustellen, die derzeit bereits für Altzuwanderer gilt. Die Gesetzesänderung greift einer vollständigen Systemüberarbeitung im Bereich der Eingliederung vor. Der Gesetzentwurf, in dem das neue Eingliederungssystem beschrieben wird, unterbreitet Vorschläge zur Ausweitung der Wahlfreiheit der einzugliedernden Neuzuwanderer. Diese sollen künftig das für sie am besten geeignete Eingliederungsverfahren wählen können.

13            Finanzierung

Das WIN ist auf Pauschalfinanzierung basiert, d.h. die Gemeinden können frei über ihre Budgets verfügen. Die Gesamthöhe der staatlichen Zuschüsse wird von der Regierung anhand einer Schätzung der Anzahl der zu integrierenden Neuzuwanderer festgelegt. Im Jahr 2003 stellte das Justizministerium für die Integrationsprogramme für Neuzuwanderer Mittel in Höhe von 182 Millionen Euro bereit. Im Jahr 2004 stehen dafür 110 Millionen Euro zzgl. eines Ausgleichsbetrags für Gemeinden mit geringen Rückstellungen zur Verfügung.

Die Verteilung dieser Mittel unter den Gemeinden erfolgt gemäß der so genannten "t-minus-2"-Methode. Die Zahl der Bescheinigungen und Bescheide, die eine Gemeinde in einem bestimmten Jahr ausgestellt hat, ist die Bemessungsgrundlage für die staatlichen Zuschüssen zwei Jahre später. Jede Gemeinde erhält im Hinblick auf die Zahl der landesweit ausgestellten Bescheinigungen und Bescheide einen proportionalen Anteil am Gesamtbudget. Bei der Zuerkennung der Zuschüsse pro Gemeinde wiegt die Zahl der ausgestellten Bescheinigungen schwerer als die Zahl der ausgestellten Bescheide. Die Gemeinden können einen eigenen Verteilerschlüssel festlegen, solange die Pflichtteile des Programms realisiert werden. Die Mittel, die die Gemeinden dabei übrig behalten, können für Schulungsprogramme gemäß Artikel 7.3.1 WEB oder für Aktivitäten gemäß Artikel 2k des Sozialgesetzes (Welzijnswet) aus dem Jahre 1994 verwendet werden. Diese Mittelübertragung wurde in der Finanzierungsverordnung Neuzuwanderer (Bekostigings­besluit nieuwkomers) an Obergrenzen gebunden.

Restmittel, die nicht übertragen werden, können rückgestellt werden. Rückgestellte Mittel dürfen im Verwendungsjahr nur für Schulungsprogramme oder die soziale Komponente eingesetzt werden. Umgekehrt dürfen Mittel aus dem regulären Bildungshaushalt (Art. 2.3.1WEB) und Mittel gemäß Artikel 2 des Sozialgesetzes von 1994 auch im Rahmen des WIN verwendet werden: Dabei ist an Mittel für Sozialarbeit, soziale Dienstleistungen, Sozialfürsorge, Kinderbetreuung, Integration, Flüchtlings­aufnahme­lager usw. zu denken

In 2006 tritt das neue Eingliederungssystem in Kraft. Das derzeitige System wird entsprechend abgebaut.

14            Unterstützungsstruktur

InburgerNet
InburgerNet ist eine Webseite, die alle Informationen zur Integrationspolitik und zu deren Umsetzung enthält. InburgerNet gibt Antwort auf praktische Fragen zur Eingliederung und bietet eine Plattform zum schnellen und effektiven Austausch von Neuigkeiten, Erfahrungen und bewährter Praktiken. Hier ist beispielsweise zu finden, wie die Gemeinden und Instanzen die politischen Vorgaben umsetzen. Die Informationen auf InburgerNet stammen von den an der Eingliederung beteiligten Organisationen und aus (öffentlichen) Quellen wie Parlamentsunterlagen, gesetzlichen Bestimmungen, Konferenzprotokollen, Pressemitteilungen und Ähnlichem. InburgerNet wird vom Justizministerium ermöglicht. www.inburgernet.nl, redactie

KIEM (Wissensnetz Integrationspolitik und ethnische Minderheiten)
Auch KIEM macht Fachwissen und Expertise zugänglich, und zwar durch die Veranstaltung von Zusammenkünften und über die Webseite www.integratie.net, einem Pool für Wissen und für praktische Beispiele zur Eingliederung. Integration ist ein wichtiges Thema dieser Seite. Die Gemeinden, die Ministerien und die die Integrationspolitik ausführenden gesetzlichen Organe, aber auch Wohlfahrtsverbände, Schulen, andere Institutionen und Bürger, die sich für die Eingliederung interessieren, können über diese Webseite Informationen anfordern oder ihr Wissen einbringen.

Helpdesk Inburgering Cfi
Der Helpdesk Inburgering Cfi (Helpdesk Eingliederung, betrieben von den zentralen Finanzinstitutionen) beantwortet Fragen zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Eingliederung von Neuzuwanderern. Die meisten eingehenden Fragen stammen von Gemeinden.
Website: www.cfi.nl (Stichwort: "inburgering"),
tel. +31 (0)79-323 4000.

Impressum
Eine Publikation
des Ministeriums der Justiz
Den Haag, 2004

Download: Factsheets Duits (MS Word 83 kb.)

InburgerNet werd mogelijk gemaakt door het ministerie van Justitie.

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